Tierschutzverein in ÖsterreichHunde aus Ungarn
Rechtliches

Statuten

Satzung des Vereins Hundehilfe Bakony Österreich e.V., Fassung 1.3 vom 13.8.2026.ZVR-Zahl 1602769089.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hundehilfe Bakony Österreich e.V. und wird in das Vereinsregister Mattersburg übergeben.

Der Sitz des Vereins ist in 7202 Bad Sauerbrunn, Österreich.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  • Die Förderung des Tierschutzes, national und international.
  • Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren, insbesondere Hunden, gegebenenfalls über andere Tierschutzorganisationen, die die Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz haben.
  • Die Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme.
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen von Tieren.
  • Den in Not geratenen Tieren, insbesondere Hunden, zu einem würdigen Dasein zu verhelfen und dieses zu erhalten.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb eines Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge unterstützen.

Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit auf eine aktive Mitgliedschaft, indem es sich die Kenntnisse über den Ablauf im Verein und über die laufenden Projekte eingehend informiert.

Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d. h. sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  • Wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt.
  • Wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Mitgliederbeitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
  • Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung und Ansehen des Vereins.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages/Spenden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, dem 1. Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz.

Der 1. Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die laufenden Geschäfte.

Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur aktive Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der/des Kassenprüfers, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail-Versand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge über die Wahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer/in. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die/der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung festzustellen und die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den als gemeinnützig anerkannten Verein „Hundehilfe Bakony e.V.“ mit Sitz in Neustadt, Deutschland.

Das Vermögen des Vereins darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der stellvertretende Vorsitz unterstützt den Vorsitz bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Vorsitz vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Unterschrift des Vorsitzenden.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der stellvertretende Vorsitz berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.